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ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN VON JANSEN ZADEN B.V, NEDERLAND Aufgestellt von Jansen Zaden B.V. am 1. Dezember 2012 in Aalten. Hinterlegt bei der Handelskammer in Apeldoorn, Niederlande, am 10. Januar 2013. Alle früheren Verkaufs- und Lieferbedingungen werden hiermit ersetzt. 
Artikel 1 Anwendbarkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen 
1. Diese Bedingungen gelten für jedes Angebot und jeden Vertrag zwischen Jansen Zaden B.V., im Folgenden Verkäufer genannt, und einem Käufer, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich von einer oder mehreren dieser Bedingungen abgewichen wurde. Der Anwendbarkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird ausdrücklich widersprochen. 2. Die Regeln und Gebräuche der International Seed Trade Federation für den Handel mit Saatgut für Aussaatzwecke gelten für alle Verträge mit und/oder Verkaufsangebote, die sich an Käufer richten, die außerhalb des Landes des Verkäufers ansässig sind, soweit im Folgenden nicht abgewichen wird. 

Artikel 2 Angebote und Preise 
1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Ein unverbindliches Angebot kann bis zu 5 Arbeitstage nach Erhalt der Annahme widerrufen werden. 2. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, seine Preise von Zeit zu Zeit zu ändern. Mit jeder neuen Preisangabe wird die vorherige Preisangabe für Bestellungen, die nach dieser neuen Preisangabe aufgegeben werden, unwirksam. 
Artikel 3 Ernte- und Verarbeitungsvorbehalt 
 1. Die Lieferungen erfolgen unter dem üblichen Ernte- und Verarbeitungsvorbehalt. Beruft sich der Verkäufer auf den Ernte- oder Verarbeitungsvorbehalt, so ist er nicht zur Lieferung verpflichtet, sondern bemüht sich nach Möglichkeit um eine Lieferung im Verhältnis zur bestellten Menge oder um vergleichbare Alternativen. | 2. Der Käufer hat keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn der Verkäufer sich auf diesen Vorbehalt beruft. 
Artikel 4 Bestellung und Lieferung 
1. Weicht bei einer Bestellung die bestellte Menge von der vom Verkäufer verwendeten Standardmenge oder einem Vielfachen davon ab, so steht es dem Verkäufer frei, die nächsthöhere Menge zu liefern. 2. Der Verkäufer wird sich bei der Erfüllung der Lieferverpflichtung stets nach besten Kräften bemühen. 3. Als ordnungsgemäße Erfüllung der Lieferverpflichtung des Verkäufers gilt auch die Lieferung mit einer geringfügigen Abweichung in Größe, Verpackung, Anzahl oder Gewicht. 4. Dem Verkäufer ist es gestattet, verkaufte Ware in Teilen zu liefern. Dies gilt nicht, wenn eine Teillieferung keinen selbständigen Wert hat. Bei Teillieferungen ist der Verkäufer berechtigt, jeden Teil gesondert in Rechnung zu stellen. 5. Auf den Vertrag finden die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Incoterms Anwendung. 6. Die Lieferung erfolgt ab Werk (EXW) des Verkäufers. 7. Der Verkäufer verpflichtet sich, innerhalb einer angemessenen Frist entsprechend der Aussaat- oder Pflanzsaison nach Abschluss des Kaufvertrags zu liefern. 8. Ein vereinbarter Liefertermin ist keine Frist. Im Falle einer verspäteten Lieferung muss der Käufer den Verkäufer daher schriftlich in Verzug setzen und ihm eine angemessene Frist setzen, um den Vertrag noch zu erfüllen. Bei Bestellungen mit einem Wert von weniger als 45EUR behält sich der Verkäufer das Recht vor, die Lieferung abzulehnen oder 5,95 EUR zu berechnen. 
Artikel 5 Aussetzung 
1. Wenn der Käufer mit der ordnungsgemäßen und/oder fristgerechten Erfüllung einer oder mehrerer seiner Verpflichtungen in Verzug ist, werden die Verpflichtungen des Verkäufers automatisch und unverzüglich ausgesetzt, bis der Käufer die fälligen Beträge (einschließlich der Zahlung etwaiger außergerichtlicher Kosten) vollständig bezahlt hat. - Der Verkäufer kann vom Käufer die vollständige Bezahlung und/oder eine angemessene Sicherheit für die Einhaltung der Verpflichtungen des Käufers verlangen, beispielsweise in Form einer Bankgarantie, die von einem angesehenen niederländischen Bankinstitut auszustellen ist. 2. Der Verkäufer ist berechtigt, die vollständige Bezahlung und/oder eine angemessene Sicherheit für die Leistung des Käufers zu verlangen, bevor er seine Leistung erbringt, wenn es wahrscheinlich ist, dass der Käufer seine Verpflichtungen nicht korrekt und/oder rechtzeitig erfüllen wird oder kann. 
Artikel 6 Verwendung von Marken und Zeichen 
 Der Käufer darf die vom Verkäufer verwendeten Marken und Zeichen nicht verwenden, um seine Produkte von denen anderer juristischer Personen/Unternehmen zu unterscheiden, und er darf keine Marken und Zeichen verwenden, die nicht deutlich unterscheidbar sind. Ausgenommen hiervon ist die Vermarktung von Produkten in der Originalverpackung des Verkäufers mit den vom Verkäufer verwendeten Marken und Zeichen. Artikel 6a Verwendung von Fotos und Texten Fotos und Texte auf jansenzaden.nl, jansensamen.de, in sozialen Netzwerken wie Facebook und Instagram und in den von Jansen Zaden bv. veröffentlichten Saatgutführern sind gemäß dem Urheberrechtsgesetz Eigentum von Jansen Zaden bv. Vorbehaltlich der durch dieses Gesetz auferlegten Einschränkungen ist es nicht gestattet, Fotos und/oder Texte von Jansen Zaden bv ohne schriftliche Genehmigung des Eigentümers anderweitig zu veröffentlichen und/oder zu vervielfältigen. Im Falle eines Verstoßes gegen das Urheberrechtsgesetz hat Jansen Zaden bv. das Recht, Schadenersatz zu fordern und rechtliche Schritte einzuleiten. 
Artikel 7 Eigentumsvorbehalt 
1. Die vom Verkäufer gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers, bis der Käufer den Kaufpreis bezahlt hat. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Käufer aufgrund der Nichterfüllung einer seiner Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer erwirbt. 2. Vom Verkäufer gelieferte Waren, die gemäß Absatz 1 unter Eigentumsvorbehalt stehen, dürfen nur im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs weiterverkauft oder verwendet werden. Im Falle der Weiterveräußerung ist der Käufer verpflichtet, einen Eigentumsvorbehalt gegenüber seinen Abnehmern zu vereinbaren. 3. Dem Käufer ist es nicht gestattet, die Ware zu verpfänden oder ein sonstiges Recht an ihr zu begründen. 
Artikel 8 Zahlung
1. Die Zahlung muss innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum beim Verkäufer eingegangen sein. Nach Ablauf dieser Frist befindet sich der Käufer in Verzug; der Käufer schuldet ab dem Zeitpunkt des Verzugs Zinsen in Höhe von 1 % pro Monat auf den geschuldeten Betrag. 2. Im Falle der Liquidation, des Konkurses oder des Zahlungsaufschubs des Käufers werden die Zahlungsverpflichtungen des Käufers sofort fällig und ist der Verkäufer berechtigt, die weitere Ausführung des Vertrags auszusetzen oder den Vertrag aufzulösen, unbeschadet des Rechts des Verkäufers, Schadenersatz zu fordern. 3. Wurde eine Ratenzahlung vereinbart, so wird bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Rate der gesamte Restbetrag ohne Inverzugsetzung sofort fällig. Die Bestimmungen des letzten Satzes von Artikel 8 Absatz 1 finden entsprechende Anwendung. 
Artikel 9 Inkassokosten 
Befindet sich der Käufer mit einer oder mehreren seiner Verpflichtungen in Verzug oder verletzt er sie, so gehen alle Kosten, die zur außergerichtlichen Befriedigung anfallen, sowie die Gerichtskosten zu Lasten des Käufers. 
Artikel 10 Haftung 
1. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die sich aus einem Mangel an der gelieferten Leistung ergeben, es sei denn, es liegt Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit seitens des Verkäufers und/oder seiner Mitarbeiter vor. 2. Der Käufer ist verpflichtet, den Schaden in Bezug auf die Leistungen, die er beim Verkäufer reklamiert, so weit wie möglich zu begrenzen. 3. Haftet der Verkäufer aufgrund einer oder mehrerer Bedingungen, so ist diese Haftung auf den Rechnungswert der Leistung beschränkt; der Verkäufer haftet in keinem Fall für Folgeschäden jeglicher Art. 
Artikel 11 Verwendung und Gewährleistung 
1. Der Verkäufer garantiert, dass die gelieferte Leistung nach bestem Wissen und Gewissen mit den beigefügten Produktspezifikationen übereinstimmt. Die Produktspezifikationen gelten jedoch nicht als Garantie. Falls die gelieferte Ware nicht mit den Produktspezifikationen übereinstimmt, wird der Käufer darüber informiert. Außerdem garantiert der Verkäufer nicht, dass die gelieferte Leistung dem vom Käufer angegebenen Zweck entspricht. 2. Wird vom Verkäufer eine Keimfähigkeit angegeben, so beruht diese ausschließlich auf reproduzierbaren Laborversuchen. Es kann kein direkter Zusammenhang zwischen der angegebenen Keimfähigkeit und dem Auflaufen des Saatguts beim Käufer angenommen werden. Die angegebene Keimrate gibt nur die Keimrate zum Zeitpunkt der Durchführung des Tests und für die Bedingungen an, unter denen der Test durchgeführt wurde. Der Aufgang hängt unter anderem vom Standort, den Anbaumaßnahmen oder den klimatischen Bedingungen im Betrieb des Käufers ab. 3. Eine etwaige Gewährleistung des Verkäufers entfällt, wenn der Käufer die Ware verarbeitet oder verarbeiten lässt, die Ware umverpackt oder umverpacken lässt oder die Ware unsachgemäß verwendet. 
Artikel 12 Mängel; Rügefristen 
1. Das Angebot umfasst eine Probezeit von mindestens sieben Werktagen, die am Tag nach dem Erhalt durch den Verbraucher oder im Namen des Verbrauchers beginnt. 2. Der Käufer hat die gekauften Waren bei der Lieferung oder so bald wie möglich danach zu prüfen. Dabei hat der Käufer zu prüfen, ob die gelieferten Gegenstände mit dem Vertrag übereinstimmen, d. h: - ob die richtige Ware geliefert wurde; - ob die gelieferte Ware mengenmäßig dem entspricht, was vereinbart wurde; - ob die gelieferte Ware den vereinbarten Qualitätsanforderungen oder, falls diese fehlen, den Anforderungen entspricht, die für den normalen Gebrauch und/oder für kommerzielle Zwecke gestellt werden können. 3. Werden sichtbare Mängel oder Fehlmengen festgestellt, hat der Käufer diese innerhalb von 5 Arbeitstagen nach der Lieferung schriftlich unter Angabe der Charge, des Lieferscheins und/oder der Rechnungsdaten zu melden. 4. Nicht sichtbare Mängel hat der Käufer dem Verkäufer innerhalb von 5 Werktagen nach Entdeckung schriftlich unter Angabe der Charge, des Lieferscheins und/oder der Rechnungsdaten anzuzeigen. 5. Beanstandungen müssen so beschrieben werden, dass der Verkäufer oder ein Dritter sie nachprüfen kann. Zu diesem Zweck hat der Käufer auch Aufzeichnungen über die Verwendung der Waren und, im Falle des Weiterverkaufs der Waren, über seine Abnehmer zu führen. Meldet sich der Käufer nicht innerhalb der vorgenannten Fristen, so wird seine Reklamation nicht bearbeitet und seine Rechte verfallen. 6. Bei anhaltenden Streitigkeiten zwischen den Parteien über die Keimfähigkeit, die Sortenechtheit, die Sortenreinheit und die technische Reinheit kann Naktuinbouw mit Sitz in Roelofarendsveen, Niederlande, auf Antrag einer der Parteien und auf Kosten von Ungleich eine (erneute) Kontrolle durchführen. Die erneute Inspektion wird auf der Grundlage eines genehmigten Musters durchgeführt. Das Ergebnis dieser (Nach-)Prüfung ist für beide Parteien verbindlich, unbeschadet des Rechts der Parteien, Streitigkeiten über die Folgen dieses Ergebnisses den in Artikel 16 genannten Stellen vorzulegen. 
Artikel 13 Bereitstellung von Informationen 
 1. Die vom Verkäufer in welcher Form auch immer erteilten Auskünfte sind unverbindlich. Beschreibungen, Empfehlungen und Abbildungen in Broschüren und Prospekten beruhen so weit wie möglich auf Erfahrungen in Versuch und Praxis. In keinem Fall haftet der Verkäufer jedoch aufgrund solcher Angaben für abweichende Ergebnisse beim angebauten Produkt. Es ist Sache des Käufers, zu beurteilen, ob die Artikel für die vorgesehenen Kulturen und/oder unter den örtlichen Bedingungen geeignet sind. 2. In den Angaben des Verkäufers bedeutet "immun": die Sorte ist unempfindlich gegen eine bestimmte Krankheit (unempfindlich ist ein absoluter Begriff); "resistent" bedeutet: die Fähigkeit der Pflanze, der Entwicklung einer bestimmten Krankheit oder bestimmter Formen dieser Krankheit entgegenzuwirken oder sie zu verhindern; "tolerant" bedeutet: die Fähigkeit der Pflanze, eine bestimmte Krankheit oder einen bestimmten schädlichen Umweltfaktor zu tolerieren, wobei Wachstum und Produktion nur geringfügig beeinträchtigt werden; "anfällig" bedeutet: die Unfähigkeit der Pflanze, das Wachstum oder die Entwicklung einer bestimmten Krankheit oder eines bestimmten schädlichen Umweltfaktors zu verhindern oder zu bekämpfen. 
Artikel 14 Höhere Gewalt 
 1. Unter höherer Gewalt sind Umstände zu verstehen, die die Erfüllung der Verpflichtung verhindern und die dem Verkäufer nicht zuzurechnen sind. Wenn und soweit die Umstände die Erfüllung unmöglich machen oder unzumutbar erschweren, gehören dazu: Streiks in anderen Betrieben als denen des Verkäufers, wilde Streiks oder politische Streiks im Betrieb des Verkäufers, ein allgemeiner Mangel an notwendigen Rohstoffen und anderen Sachen oder Dienstleistungen, die für die Ausführung der vereinbarten Leistung erforderlich sind; unvorhersehbare Stagnation bei Lieferanten oder anderen Dritten, von denen der Verkäufer abhängig ist, und allgemeine Transportprobleme. 2. Der Verkäufer hat den Käufer so schnell wie möglich zu informieren, wenn er aufgrund höherer Gewalt nicht oder nicht rechtzeitig liefern kann. 3. Dauert die höhere Gewalt länger als 21 Tage an, so sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag aufzulösen. Der Verkäufer ist in diesem Fall nicht zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet. 
Artikel 15 Umwandlung 
Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen nichtig sein, so tritt automatisch (von Rechts wegen) eine gültige Bestimmung an ihre Stelle, die dem Sinn der nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Falls erforderlich, sind die Parteien verpflichtet, sich in angemessener Weise über den Wortlaut dieser neuen Bestimmung zu verständigen. In diesem Fall bleiben die übrigen Bestimmungen der vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen so weit wie möglich gültig. 
Artikel 16 Beilegung von Streitigkeiten 
1. Sofern die Parteien nicht einvernehmlich ein Schiedsverfahren vereinbart haben, wird jede Streitigkeit von dem in erster Instanz zuständigen Zivilgericht am Geschäftssitz des Verkäufers entschieden, es sei denn, die anwendbaren Vorschriften des in Artikel 17 gewählten Rechts sehen zwingend die Zuständigkeit eines anderen Gerichts vor. 2. Im Falle einer Streitigkeit werden die Parteien jedoch zunächst versuchen, in gegenseitigem Einvernehmen oder anderweitig im Wege der Vermittlung eine Lösung zu finden, bevor sie diese Streitigkeit einer Schiedskommission oder dem Zivilgericht vorlegen. 3. Der Verkäufer bleibt jederzeit berechtigt, den Käufer vor das nach dem Gesetz oder dem anwendbaren internationalen Vertrag zuständige Gericht zu laden. 
Artikel 17 Anwendbares Recht 
1. Jeder Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer unterliegt dem niederländischen Recht. 2. Wenn der Verkäufer und der Käufer nicht in demselben Land ansässig sind, gilt auch das Übereinkommen der ‘United Nations Convention on the International Sales of Goods’ (das Wiener Kaufrecht), soweit es nicht von diesen Bedingungen abweicht und soweit es nicht im Widerspruch zum zwingenden Recht des Landes des Verkäufers steht.